Verordnung

Mein SCHNELLTEST ist positiv
– Was muss ich jetzt tun?

Liebe Bürgerin, lieber Bürger,

Sie haben sich einer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Antigen-Schnelltest unterzogen und
Ihr Test ist positiv ausgefallen. Hierunter fallen Antigentests, die von geschulten Dritten durchgeführt oder
von geeigneten Personen überwacht wurden. Alleine durchgeführte und nicht durch Dritte überwachte
Selbsttests fallen nicht darunter.

Im Folgenden erfahren Sie, was Sie im Falle eines positiven Testergebnisses beachten müssen.

1. Wenn Sie krank sind, bleiben Sie zu Hause!

Wenn Sie Symptome haben oder sich diese verschlimmern, nehmen Sie telefonisch Kontakt zu Ih-
rem Hausarzt oder dem hausärztlichen Notdienst (116 117) auf und lassen Sie sich gegebenenfalls
krankschreiben!

2. Tragen Sie eine Maske oder begeben Sie sich in Absonderung (Isolation)!

Wenn Sie ein positives Antigen-Schnelltestergebnis erhalten haben, tragen Sie außerhalb der eigenen
Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz). Eine Ausnahme gilt im Freien, wenn ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.

Wenn Sie keine Maske tragen können, begeben Sie sich nach einem positiven Schnelltestergebnis un-
verzüglich und ohne Umwege in Ihre Wohnung/Ihr Haus! Dies gilt auch für geimpfte (auch mit Auf-
frischimpfung) und genesene Personen. Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizini-
schen oder sonstigen Notfällen oder zum Testen. Wenn Sie einen Garten oder einen Balkon haben,
können Sie sich dort aufhalten, wenn Sie dabei durchgehend einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu
anderen Personen einhalten können.

Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Masken- bzw. Absonderungspflicht ausgenom-
men.

Vermeiden Sie direkten Kontakt zu den weiteren Personen in Ihrem Haushalt. Bleiben Sie, wenn mög-
lich, in einem eigenen Zimmer – auch bei den Mahlzeiten. Tragen Sie, wenn möglich, eine Maske,
wenn Sie Kontakt zu anderen Personen in Ihrem Haushalt haben. Lüften Sie regelmäßig alle Zimmer
der Wohnung. Wenn Sie keine Maske tragen können, dürfen Sie keinen Besuch empfangen.

Medizinisch-pflegerische Einrichtungen, Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten dürfen
grundsätzlich von positiv getesteten Personen für die Dauer der Absonderung bzw. der absonderungs-
ersetzenden Maßnahmen (Maskenpflicht) nicht betreten werden. Ausnahm hiervon können Sie auf un-
seren FAQ-Seiten nachlesen. Den Link finden Sie untenstehend.

3. Dauer der Maskenpflicht bzw. der Absonderung

Ihre Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske oder alternativ der Absonderung endet
frühestens 5 Tage nach dem Testergebnis (Datum der Probennahme). Auch ein anschließendes, bestä-
tigendes, positives PCR-Testergebnis verlängert die Dauer nicht. Gerechnet wird ab dem positiven
Antigenschnelltest-Ergebnis.
4. Lassen Sie Ihr Testergebnis bestätigen!
Es wird empfohlen, dass Sie Ihren positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests bestätigen lassen. Sie
sind jedoch bereits ab Kenntnis des positiven Schnelltestergebnisses dazu verpflichtet absonderungser-
setzenden Maßnahmen zu ergreifen bzw. sich abzusondern. Die Kosten für die PCR-Nachtestung sind
von der Testverordnung des Bundes abgedeckt und somit für Sie kostenfrei. Lassen Sie die Teststelle
vorab wissen, dass Sie einen positiven Schnelltest hatten.

Über das
Schnelltestportal der Corona-Warn-App können Sie Teststellen in Ihrer Umgebung finden.
Kontaktdaten erfahren Sie auch unter der Telefonnummer 116 117. Eine Auflistung teilnehmender
Apotheken, die mitunter auch PCR-Testungen anbieten, finden Sie auf der
Internetseite der Lan-
desapothekenkammer
. Oftmals listen auch die Kommunen weitere Teststellen auf ihren Internetseiten.
Zur Durchführung des PCR-Tests dürfen Sie, sofern Sie sich in Absonderung befinden, weil Sie keine
Maske tragen können, diese unterbrechen. Schutzmaßnahmen (bspw. Abstand) sind dabei unbedingt
zu beachten.

Wenn Sie sich einer bestätigenden PCR-Testung unterzogen haben und das Ergebnis dieses PCR-Tests
negativ ist, dann endet die Verpflichtung für die absonderungsersetzenden Maßnahmen bzw. die Ab-
sonderung sofort mit Erhalt des Testergebnisses!

5. Informieren Sie Ihre Haushaltsangehörigen!

Teilen Sie all Ihren Haushaltsangehörigen schnellstmöglich mit, dass Sie positiv getestet wurden.

Unter Vorlage Ihres positiven Testnachweises sowie eines Nachweises derselben Meldeanschrift ha-
ben diese die Möglichkeit zu einer kostenfreien Testung.

Ihre Haushaltsangehörigen müssen sich zwar nicht offiziell in Absonderung (Quarantäne) begeben,
dennoch ist es empfohlen, Kontakte weitestgehend zu meiden.

Sie können Ihr Umfeld und weitere Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis unterrichten.

6. Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt nimmt mit positiv getesteten Personen außerhalb von Ausbrüchen und Settings
mit vulnerablen Gruppen künftig nicht mehr routinemäßig Kontakt aufnehmen. Es ist auch nicht erfor-
derlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden.

Bei offenen Fragen rund um die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen und die Absonderung
nutzen Sie bitte entsprechende Telefon-Hotlines oder Informationsangebote, beispielsweise:

o FAQs in Baden-Württemberg:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-

rund-um-corona/faq-quarantaene/


7. Weitere Informationen
Weitere Informationen zu Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz sind unter nachstehen-
dem Link abrufbar:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-
und-antworten-rund-um-corona/faq-entschaedigungen/

Zur Erlangung des Genesenennachweises nach Bundesrecht benötigen Sie weiterhin den Nachweis
eines positiven PCR-Tests (oder vergleichbar)